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Allgemeinstrom

Wenn Mieter in einem Mehrfamilienhaus die jährliche Nebenkostenabrechnung von ihrem Vermieter erhalten, enthält diese für gewöhnlich auch eine Position für den Allgemeinstrom. Für die Mieter stellt sich in diesem Zusammenhang die, welche Kosten der Vermieter hier ansetzen darf. Dafür gibt es genaue gesetzliche Vorschriften.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Definition: Was ist Allgemeinstrom?
  3. Allgemeinstrom-Tarif
  4. Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung
  5. Berechnung im Mehrfamilienhaus
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Jetzt Stromtarif sichern

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Allgemeinstrom gelten die Verbrauchskosten von gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen, wobei es sich im Wesentlichen um die Beleuchtung handelt.
  • Der Stromverbrauch von technischen Anlagen wie dem Fahrstuhl, dem Heizungssystem oder der Klingelanlage zählt zum Betriebsstrom.
  • Vermieter dürfen den Allgemeinstrom lediglich dann umlegen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde und der entsprechende Gebäudeteil allen Mietern zur Verfügung steht.
  • In einer korrekten Abrechnung erfolgt unter dem Punkt Allgemeinstrom stets eine möglichst genaue Aufschlüsselung der einzelnen Kostenpositionen.

Definition: Was ist Allgemeinstrom?

Dem Allgemeinstrom lassen sich alle Verbrauchskosten für die Beleuchtung zurechnen, die in von den Mietern gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen anfallen. Dazu zählen beispielsweise Zugänge, Flure und Treppenhäuser, Keller- und Bodenräume sowie die Waschküche. Daher ist dieser Posten auch unter der Bezeichnung Hausstrom bekannt.

Abgrenzung zum Betriebsstrom

Der Betriebsstrom bezieht sich auf den Energiebedarf von technischen Anlagen. Hierzu zählen unter anderem ein Aufzug oder die Heizungsanlage, aber auch die Rolltore einer Tiefgarage. Eine Besonderheit stellt der Betriebsstrom des Heizungssystems dar, für dessen Umlegung auf die Mieter die Heizkostenverordnung ausschlaggebend ist.

Allgemeinstrom-Tarif

Da Allgemeinstrom mit den Betriebskosten in Zusammenhang steht, tritt hier der Vermieter als Vertragspartner eines Energielieferanten in Erscheinung. Er muss sich mindestens drei Angebote von Energielieferanten einholen und nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit entscheiden – also den günstigsten Tarif wählen.

Welcher Anbieter im Einzelfall infrage kommt, hängt vom Stromverbrauch beziehungsweise von der Größe der Wohnanlage ab. Ab einer bestimmten Mindestabnahmemenge – meist 30.000 bis 50.000 Kilowattstunden – bieten die Versorger Gewerbestrom mit einem günstigeren Kilowattstundenpreis an. Solche speziellen Angebote gibt es für Allgemeinstrom nicht. Gegebenenfalls besteht lediglich die Möglichkeit, zwischen Privat- und Gewerbestrom zu wählen.

Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung

Allgemeinstrom findet in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) keine explizite Erwähnung, sodass dafür keine eigene gesetzliche Definition existiert. Welche Kosten die Hausverwaltung anteilig auf die Mieter umlegen darf, ergibt sich jedoch zum Teil aus Paragraph 2 der Verordnung.

Ist eine Pauschale zulässig?

Wie sich in Paragraph 556 Bürgerliches Gesetzbuch nachlesen lässt, besteht grundsätzlich die Option, für die Betriebskosten einen pauschalen Betrag festzulegen. Dazu ist es notwendig, eine entsprechende Formulierung in den Mietvertrag aufzunehmen. Vermieter sind hierbei verpflichtet, einen realistischen Betrag anzusetzen. Da die festgelegte Pauschale auch ohne Abrechnung gültig ist, gibt es hier keine Nach- oder Rückzahlungen. Daher kann eine Nebenkostenpauschale sowohl für den Mieter (Schätzung zu hoch) als auch für den Vermieter (Schätzung zu niedrig) nachteilig sein.

Welche Kosten darf der Vermieter umlegen?

Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umzulegen ist nur dann möglich, wenn der Mietvertrag hierzu eine Vereinbarung enthält. In diesem Fall kann der Vermieter die Stromkosten für die Außen- und Innenbeleuchtung auf die einzelnen Mietparteien aufteilen. Dies gilt beispielsweise für die Flur- und Treppenbeleuchtung sowie für die Beleuchtung eines Fahrradkellers. Ein Notstromaggregat darf der Vermieter ebenfalls umlegen, wenn von diesem Gerät alle Mieter profitieren.

Damit solche Verbrauchskosten zum Allgemeinstrom zählen dürfen, ist es erforderlich, dass alle Mieter den entsprechenden Teil des Gebäudes auch tatsächlich nutzen können. Die Stromkosten für die Beleuchtung der Tiefgarage oder von Stellplätzen lassen sich demnach nur dann auf alle Mietparteien umlegen, wenn jeder Bewohner sein Auto dort parken darf.

Was darf nicht auf die Mieter umgelegt werden?

Bei zahlreichen Kostenstellen besteht hingegen nicht die Möglichkeit, sie zum Allgemeinstrom zu zählen; der Vermieter muss sie gesondert abrechnen. Die Anschaffungskosten für Beleuchtungsmittel gehören beispielsweise zu den Instandhaltungskosten. Auch Steckdosen im Treppenaufgang oder Keller dürfen Hauseigentümer nicht auf ihre Mieter umlegen. Selbiges gilt für Betriebsstrom, also den Strom für den Fahrstuhl, die Heizung, die Klingelanlage oder eine Gemeinschaftsantenne. Sonderkosten – etwa für Bau- oder Reinigungsarbeiten – lassen sich ebenfalls nicht dem Allgemeinstrom zuordnen.

Besonderer Hinweis:

Bei Klingelanlagen gibt es unterschiedliche Argumentationen. Im Regelfall ordnen Fachleute diese dem Betriebsstrom zu. Andere Experten führen jedoch an, dass die Beleuchtung der Klingelschilder (falls vorhanden) einen nicht unerheblichen Anteil des Gesamtenergiebedarfs einer solchen Anlage ausmacht.

Allgemeinstrom in einem Mehrfamilienhaus berechnen

Um die Allgemeinstromkosten in Einklang mit der geltenden Gesetzgebung abrechnen zu können, muss ein eigens dafür ausgelegter Stromzähler vorhanden sein. Dieser sollte es im besten Fall ermöglichen, die Kostenstellen einzeln abzulesen. Damit eine Betriebskostenabrechnung als ordnungsgemäß gilt, muss sie eine Aufschlüsselung nach unterschiedlichen Positionen enthalten, beispielsweise „Allgemeinstrom/Flurlicht“ oder „Allgemeinstrom/Außenbeleuchtung“.

Wenn sich der Einbau eines Zählers als unverhältnismäßig teuer erweist, besteht stattdessen die Verpflichtung, den Einzelverbrauch zu schätzen. Die Umlage erfolgt in jedem Fall entweder nach Wohneinheiten, nach der Personenzahl oder nach der Wohnfläche, wobei die letztgenannte Methode die gebräuchlichste ist.

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