Zahnzusatzversicherung: Bei angeratener Behandlung
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- Regelfall: Keine Leistungsübernahme bei angeratener Behandlung
- Wann gilt Behandlung als angeraten?
- Was zählt als laufende Behandlung?
- Was sind notwendige Behandlungen?
- Zahnzusatz bei angeratener Behandlung abschließen
- Mit Verivox zum günstigen Zahnzusatzschutz
Das Wichtigste in Kürze
- Zahlreiche Versicherer lehnen Anträge zu einer Zahnzusatzversicherung bei einer angeratenen Behandlung grundsätzlich ab.
- Für gewöhnlich empfehlen sich hier Tarife ohne Gesundheitsfragen, wobei diese die Kosten für die aktuelle Behandlung nicht abdecken.
- In manchen Fällen ist der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung bei angeratener Behandlung möglich, wenn Sie der Versicherung einen zahnärztlichen Befundbericht übermitteln.
- Ganz vereinzelt existieren auch Versicherungstarife, die die Kosten trotz eines bereits bekannten Handlungsbedarfs übernehmen.
Regelfall: Keine Leistungsübernahme bei angeratener Behandlung
Viele fragen sich, ob sich durch den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung bei einer bereits angeratenen Behandlung noch eine Kostenübernahme erreichen lässt. Im Regelfall besteht diese Option nicht, da mit einer vorhandenen Diagnose bereits ein Versicherungsfall vorliegt. Dies gilt übrigens ebenso für notwendige und beabsichtigte Behandlungen. In entsprechenden Fällen lehnen viele Assekuranzen einen Versicherungsantrag schlichtweg ab. Glücklicherweise gibt es auch Ausnahmen.
Wann gilt eine Zahnbehandlung als angeraten?
Es handelt sich immer dann um eine angeratene Behandlung, wenn der Zahnarzt oder Kieferorthopäde seinem Patienten bereits eine bestimmte Maßnahme empfohlen oder mit ihm schon über den Handlungsbedarf gesprochen hat. Ob bereits ein Heil- und Kostenplan existiert, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Ausschlaggebend ist stattdessen die Patientenakte der jeweiligen Person. Wann eine Behandlung unter anderem als angeraten gilt, veranschaulicht die nachfolgende Liste:
- Der Arzt hat bereits konkrete Zahnersatzmaßnahmen oder die Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung diagnostiziert und dazu einen Vermerk in der Patientenakte erstellt.
- Es liegt bereits ein Heil- und Kostenplan vor.
- Der Zahnarzt beziehungsweise Kieferorthopäde hat bereits eine Empfehlung zu einer bestimmten Behandlung gegeben.
- Es existieren Röntgenbilder, die zeigen, dass der Patient einer Behandlung bedarf.
Ein Blick in die Patientenakte hilft
Für die Versicherungsgesellschaft sind jedoch nur die angeratenen Maßnahmen der letzten zwei Jahre von Bedeutung. Daher empfiehlt es sich vor dem Abschluss einer Zahnzusatzversicherung, mit Ihrem Zahnarzt einen Blick in die eigene Patientenakte zu werfen. Für eine kundenfreundliche Assekuranz besitzen lediglich diejenigen angeratenen Behandlungen Bedeutung, die noch aktuell sind.
Was zählt als laufende Behandlung?
Im Fall einer bereits begonnenen Behandlung lehnen viele Assekuranzen den Versicherungsantrag ab, während andere Anbieter lediglich eine Kostenübernahme ausschließen. Aus juristischer Sicht zählt eine Behandlung als laufend, sobald der Patient seinen ersten Behandlungstermin zu einem spezifischen Heil- und Kostenplan wahrgenommen hat. Vorher zählt sie lediglich als angeraten.
Was sind notwendige Behandlungen?
Prinzipiell gilt eine Maßnahme als erforderlich, wenn sie offensichtlich ist, also der Patient die Notwendigkeit einer Behandlung selbst erkennen kann. Dies trifft beispielsweise auf herausgefallene Füllungen oder abgebrochene Zähne zu. Ob die betroffene Person bezüglich der entsprechenden Thematik bereits mit dem Zahnarzt gesprochen hat, ist hier nicht von Bedeutung.
Zahnzusatz bei angeratener Behandlung abschließen
Auch wenn bereits ein Befund existiert, können Patienten noch eine Zahnzusatzversicherung abschließen. Dazu bestehen verschiedene Optionen. Verbraucher können sich einerseits für eine Police entscheiden, die die aktuelle Behandlung ausschließt, aber zukünftig Schutz leistet. Andererseits ist es möglich, Tarife zu finden, die auch bei einer angeratenen Behandlung die Kosten übernehmen.
Option 1: Eine Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen
Eine erste Möglichkeit, eine Zahnzusatzversicherung auch nach angeratener Behandlung noch abzuschließen, stellen Zahnzusatzversicherungen ohne Gesundheitsprüfung dar. Da Sie hier keine Fragen zur Zahngesundheit beantworten müssen, nimmt die Versicherungsgesellschaft Ihren Antrag auf jeden Fall an. Allerdings fallen die Beiträge bei einer solchen Police vergleichsweise hoch aus. Außerdem sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass eine Leistungsübernahme für die angeratene Behandlung nicht möglich ist.
Option 2: Einen zahnärztlichen Befundbericht vorlegen
Um trotz angeratener Behandlung von einer Zahnzusatzversicherung profitieren zu können, müssen Verbraucher bei manchen Assekuranzen einen zahnärztlichen Befundbericht vorlegen. Dieser gibt Auskunft über Ihre Zahngesundheit. Die Gesundheitsfragen entfallen dafür. Diese Vorgehensweise kann sich jedoch auch als negativ erweisen. Schließlich erhält die Versicherungsgesellschaft hier sehr detaillierte Informationen. Die Folge ist unter Umständen eine negative Einschätzung, die in hohen Beiträgen resultiert oder sogar zu einer Ablehnung führt.
Option 3: Tarife mit Leistungsübernahme trotz angeratener Behandlung
Interessierte können eine Zahnzusatzversicherung bei einer angeratenen Behandlung nicht nur abschließen, um sich vor zukünftigen Kosten zu schützen. Es lassen sich sogar vereinzelt Tarife finden, bei denen trotz eines bekannten Versicherungsfalls eine Kostenübernahme möglich ist. Einige Vertragsmodelle fokussieren sich dabei auf Zahnersatz und andere auf Prophylaxe- beziehungsweise Vorsorgeleistungen.
Für gewöhnlich gibt es jedoch bestimmte Voraussetzungen für eine Zahlung durch die Versicherung. So darf der Kostenvoranschlag des Arztes beispielsweise nicht älter als sechs Monate sein. Zudem muss der Abschluss der Behandlung noch bevorstehen. Darüber hinaus zahlen Versicherer im Regelfall lediglich unter der Bedingung, dass die gesetzliche Krankenkasse einen Festzuschuss leistet.
Mit Verivox zum günstigen Zahnzusatzschutz
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