Zahnzusatzversicherung kündigen
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Zahnzusatzversicherung kündigen – neue Police abschließen
Wie bei jeder Versicherung ist auch im Fall einer Zahnzusatzversicherung eine längere Laufzeit vorgesehen. Ein Versicherungsvergleich zeigt jedoch, weshalb es sinnvoll sein kann, eine Zahnzusatzversicherung zu kündigen. So können Sie mitunter bessere Leistungen zum gleichen Preis oder gleiche Leistungen zu einem günstigeren Preis erhalten. Allerdings gibt es für diejenigen, die ihre Zahnzusatzversicherung kündigen möchten, einige Dinge zu beachten.
- Kündigungsgründe
- Tarifwechsel
- Ordentliche Kündigung
- Außerordentliche Kündigung
- Zahnversicherung online kündigen
- Häufig gestellte Fragen
Zahnzusatzversicherungen im Vergleich: So funktioniert es
Entschließen Sie sich zur Kündigung Ihrer Zahnzusatzversicherung und zum Abschluss einer neuen Police, sollten Sie verschiedene Versicherungsunternehmen und Tarife miteinander vergleichen. So finden Sie die günstigste Police mit dem für Sie besten Leistungsumfang. Mit dem Online-Rechner von Verivox sind dafür nur drei einfache Schritte nötig:
- Geben Sie die Art Ihrer Krankenversicherung, Ihr Geburtsdatum und den gewünschten Versicherungsbeginn an.
- Beantworten Sie vier Fragen zu bereits stattgefundenen Vorbehandlungen.
- Vergleichen Sie auf einen Blick alle angebotenen Tarife zur Zahnzusatzversicherung. Haben Sie sich für eine Police entschieden, senden wir Ihnen den Versicherungsvertrag per Post zu.
Gründe für eine Kündigung der Zahnzusatzversicherung
Die Leistungsbandbreite der Anbieter ist so groß, dass erst ein Vergleich zeigt, welche Versicherer das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bieten. Der Preis sollte allerdings nicht das einzige Entscheidungskriterium sein.
So macht es wenig Sinn, bei einer neuen Versicherung Beitragskosten zu sparen, wenn die Zahnersatzleistungen zu einem geringeren Prozentsatz erstattet werden als bei der alten Police. Dementsprechend ist es allerdings sinnvoll, den Vertrag der Zahnzusatzversicherung zu kündigen, wenn die Leistungen die Beiträge nicht rechtfertigen.
Zahnprophylaxe, die professionelle Zahnreinigung, wird von den Ersatzkassen überhaupt nicht erstattet. Dabei bildet sie den Grundstock dafür, langfristig gesunde Zähne zu haben. Mit der Kostenübernahme würde die Ersatzkasse sich selbst die späteren Kosten für den Festzuschuss zum Zahnersatz sparen. Nun gibt es private Krankenversicherer, die im Rahmen der Zahnzusatzversicherung einmal im Jahr 50 Euro zur Zahnreinigung beisteuern, wohingegen andere zweimal im Jahr jeweils 100 Euro leisten. Es liegt auf der Hand, welche Gesellschaft hier die bessere Leistung bietet.
Zahnstaffel
Die Zahnstaffel regelt, wie hoch die Leistungen für Zahnersatz in den ersten Jahren ausfallen. Diese Leistungen betragen in den ersten vier oder fünf Jahren je nach Anbieter in der Summe maximal zwischen 3.000 und 5.000 Euro. Erst danach entfällt die Summenbegrenzung.
Ein Grund, der eher für einen Tarifwechsel spricht
Wer bereits seit vielen Jahren über eine Zahnzusatzversicherung verfügt, hat mit einem Teil seiner Beiträge Altersrückstellungen aufgebaut. Da die Kosten für die medizinische Versorgung kontinuierlich ansteigen, ist es nachvollziehbar, dass die Versicherer die Prämien entsprechend anpassen müssen. Die Altersrückstellungen dienen dazu, künftige Beitragserhöhungen abzufedern.
Je älter Menschen werden, desto häufiger müssen sie in der Regel zum Arzt. Die Beiträge älterer Personen müssten ohne die Rückstellungen überproportional erhöht werden. Bei einem Wechsel der Zahnzusatzversicherung verbleiben die Altersrückstellungen bei dem alten Versicherer und werden auf die anderen Mitglieder verteilt.
Bei einer neuen Versicherungsgesellschaft müsste der Versicherungsnehmer von Beginn an deutlich höhere Beiträge entrichten, um dort wieder Rückstellungen aufzubauen. Statt die Zahnzusatzversicherung zu kündigen, ist es in diesem Fall sinnvoller, innerhalb der alten Versicherungsgesellschaft einen passenderen oder günstigeren Tarif zu wählen. Die Rückstellungen bleiben in diesem Fall erhalten.
Ordentliche Kündigung
Wollen Sie Ihre Zahnversicherung kündigen, müssen sie die Mindestlaufzeit des Vertrags beachten. Diese beträgt je nach Anbieter zwischen einem und drei Jahren. Üblicherweise ist in Verträgen über eine Zahnzusatzversicherung eine Kündigungsfrist von drei Monaten festgeschrieben.
Entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr, müssen Sie das Kündigungsschreiben an die Zahnzusatzversicherung spätestens am 30.9. eines Jahres einreichen. Anders verhält es sich, wenn der Vertrag beispielsweise zum 1. Juli begann und die Vertragslaufzeit zwei Jahre betrug. Wollen Sie den Vertrag nach zwei Jahren beenden, müssen Sie dem Versicherer die Kündigung spätestens am 31. März des zweiten Versicherungsjahres mitteilen.
Um die Zahnzusatzversicherung zu kündigen, müssen Sie ein schriftliches Kündigungsschreiben einreichen. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, ob Sie dieses per Fax, E-Mail oder Brief versenden.
Wichtig:
Wollen Sie Ihre Zahnzusatzversicherung kündigen, sollte dies erst nach einer abgeschlossenen Behandlung erfolgen. Endet der Vertrag noch während Sie sich in zahnärztlicher Behandlung befinden, haben Sie keinen Leistungsanspruch mehr. Das gilt auch, wenn die Behandlung bereits begonnen hat, während Sie noch versichert waren.
Außerordentliche Kündigung
Formale Gründe wie eine Beitragsanpassung rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung. Erhöht der Versicherer den Beitrag, können Sie die Police Ihrer Zahnzusatzversicherung innerhalb von acht Wochen kündigen. Diese Frist beginnt mit Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung.
Ein weiterer Fall, in dem Ihnen ein Sonderkündigungsrecht für Ihre Zahnzusatzversicherung zusteht, ist das Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland. Außerordentlich können Sie zudem kündigen, wenn Sie zu einer privaten Krankenvollversicherung wechseln.
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Zahnversicherung online kündigen
Tragen Sie einfach den Namen Ihrer Versicherung in das dafür vorgesehene Feld ein und ergänzen Sie Angaben zu Ihren Vertragsdetails. Als VERIVOX Kunde ist dieser Service für Sie komplett kostenlos - verschicken Sie Ihre Kündigung jetzt einfach online.
Häufig gestellte Fragen
Eine ordentliche Kündigung kann in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen. Für eine außerordentliche Kündigung gilt üblicherweise eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Zahnzusatzversicherungen haben allerdings Mindestlaufzeiten, die eingehalten werden müssen. Vor Ablauf dieser Laufzeit können Sie die Zahnzusatzversicherung nicht kündigen. Die jeweilige Mindestversicherungsdauer ist in der Police festgeschrieben.
Wenn Sie Ihre Zahnzusatzversicherung kündigen, bekommen Sie kein Geld zurück. Da es sich um eine Risikoversicherung handelt, haben Sie die Beiträge gezahlt, um während des jeweiligen Zeitraums abgesichert zu sein. Ob Sie die Leistungen der Versicherung in Anspruch genommen haben, spielt dabei keine Rolle.
Versicherte, die häufige Zahnbehandlungen haben, kosten das Versicherungsunternehmen mehr als solche, die Leistungen nur selten in Anspruch nehmen. Sie müssen sich deswegen aber keine Sorgen machen: aufgrund häufiger Inanspruchnahme der Zahnzusatzversicherung ist eine Kündigung durch den Versicherer nicht möglich.
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