Beitragsbemessungsgrenze
Im deutschen Sozialversicherungssystem dient die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze als Rechengröße. Nur bis zu dieser Grenze wird das Arbeitsentgelt oder die Rente eines Mitglieds der gesetzlichen Sozialversicherung zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
- Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze 2024
- Beitragsbemessungsgrenze 2024 – Gesetzliche Krankenversicherung
- Beitragsbemessungsgrenze 2024 – Allgemeine Rentenversicherung
- Beitragsbemessungsgrenze 2024 – Knappschaftliche Rentenversicherung
- Unterschied zur Versicherungspflicht- bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Beitragsbemessungsgrenze und Beitragsberechnung
- Die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr neu geprüft, um Lohnentwicklung oder andere wirtschaftliche Einflüsse zu berücksichtigen.
- Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unterscheidet sich je nach Art der Versicherung und je nach Bundesland (Ost oder West).
- Dieses Verfahren wird für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und die Pflegepflichtversicherung genutzt.
- Berechnung: Die Bruttogehälter der Arbeitnehmer aus dem vergangen Jahr werden ins Verhältnis zu den Werten aus dem vorvergangenen Jahr gesetzt.
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze 2024
Dieses Verfahren wird für die
- gesetzliche Arbeitslosenversicherung
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
- und die Pflegepflichtversicherung genutzt
Übersteigt das Arbeitsentgelt die gültige Beitragsbemessungsgrenze, bleibt der überschüssige Teil bei der Berechnung der Beiträge unberücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr neu geprüft, um Lohnentwicklung oder andere wirtschaftliche Einflüsse zu berücksichtigen.
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unterscheidet sich je nach Art der Versicherung und je nach Bundesland (Ost oder West). Für 2024 wurden folgende Werte festgelegt:
Beitragsbemessungsgrenze 2024 – Gesetzliche Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird für ganz Deutschland festgesetzt. Ab diesem Wert können die Beiträge für die GKV auch bei höherem Gehalt nicht steigen. Für 2024 gelten folgende Werte:
- 2024: 62.100 Euro pro Jahr / 5.175 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze 2024 – Allgemeine Rentenversicherung
Ab 1. Januar gelten folgende Werte:
- West: 7.550 Euro pro Monat
- Ost: 7.450 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze 2024 – Knappschaftliche Rentenversicherung
Auch in der knappschaftliche Rentenversicherung wurden die Beiträge angepasst. Die neuen Werte lauten:
- West: 9.300 Euro pro Monat
- Ost: 9.200 Euro pro Monat
Unterschied zur Versicherungspflicht- bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze ist von der Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden, die auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet wird. Bereits seit 2003 weichen diese Rechengrößen voneinander ab. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet das Arbeitsentgelt, das erreicht werden muss, damit der Versicherte die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und sich für die private Krankenversicherung entscheiden kann.
Beitragsbemessungsgrenze und Beitragsberechnung
Für die jährliche Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze ist die Bundesregierung verantwortlich. Dazu werden zunächst die Bruttogehälter und -löhne der Arbeitnehmer aus dem vergangenen Jahr ins Verhältnis zu den Werten aus dem vorvergangenen Jahr gesetzt. Das Ergebnis wird auf das nächste Vielfache von 600 aufgerundet. Allerdings sind auch Ausnahmen möglich. Zum Beispiel wurde im Jahr 2002 die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung für das Folgejahr deutlicher angehoben.
Per Rechtsverordnung gibt die Bundesregierung die neuen Rechengrößen bekannt. Da die Beiträge zu den gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen grundsätzlich mit einem Beitragssatz in Prozent vom Bruttoeinkommen erhoben werden, markiert die jährlich neu festgelegte Beitragsbemessungsgrenze auch den Höchstbeitrag für den jeweiligen Sozialversicherungszweig. Das darüber hinausgehende Einkommen wird nicht berücksichtigt, sodass der Beitrag ab dieser Einkommensgrenze konstant bleibt.
Die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze
Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einkommensverhältnisse lässt sich an einigen Beispielen ablesen. Betrug die Bemessungsgrenze im Jahr 1989 noch 73.200 DM für das damalige Bundesgebiet, mussten im Folgejahr erste Unterscheidungen vorgenommen werden. Für die alten Bundesländer wurden 75.600 DM festgelegt, die neuen Bundesländer erfuhren einen Anstieg von zunächst 32.400 DM über 36.000 DM bis auf 40.800 DM – beide Erhöhungen im Jahr 1991. Zur Einführung der Gemeinschaftswährung im Jahr 2002 beliefen sich die Grenzen auf 54.000 Euro (West) und 45.000 Euro (Ost) sowie 66.660 Euro (Knappschaft West) und 55.800 Euro (Knappschaft Ost). Für 2015 legte die Bundesregierung 72.600 und 62.400 beziehungsweise 89.400 und 76.200 Euro fest.
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