Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung: Befreiung und Ermäßigung
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Die Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung kann unter bestimmten Umständen um 50 Prozent gemindert oder sogar erlassen werden. Eine Schwerbehinderung ist kein Grund, nicht am Straßenverkehr teilhaben zu können. Im Gegenteil, das Führen eines Fahrzeugs kann für die Betroffenen eine wirkliche Erleichterung darstellen. Welche Voraussetzungen müssen aber gegeben sein, um von einer Steuererleichterung zu profitieren?
Das Wichtigste in Kürze
- Ab einem Schwerbehindertengrad von 50 Prozent oder mehr besteht die Möglichkeit einer Reduzierung oder Befreiung der Kfz-Steuer.
- Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug ausschließlich für die Haushaltsführung der betroffenen Person und deren Beförderung genutzt wird.
- Mit Inanspruchnahme des Steuervorteils entfällt der Anspruch auf kostenlose Beförderung im Personennahverkehr.
- Eine zweckfremde Nutzung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Kfz-Steuer: Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung
Voraussetzung für eine Verminderung oder Befreiung von der Kfz-Steuer ist, dass die betreffende Person durch einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 Prozent oder mehr beeinträchtigt ist. Eine Befreiung oder Minderung der Steuer ist auch möglich, wenn das Fahrzeug auf eine im Haushalt der schwerbehinderten Person lebende Person zugelassen ist.
In diesem Fall muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass das Fahrzeug zum größten Teil der Mobilität des schwerbehinderten Haushaltsmitglieds dient. Beispielsweise kann das minderjährige Kind der Halter des Fahrzeugs sein.
Voraussetzungen für eine Minderung der Kfz-Steuer um 50 Prozent
Um eine Reduktion der Kfz-Steuer zu erhalten, muss die Schwerbehinderung mindestens 50 Prozent oder mehr betragen. Der Schwerbehindertenausweis muss das Merkmal „G“ beinhalten. Dieses besagt, dass der Inhaber des Ausweises durch eine Gehbehinderung große Schwierigkeiten hat, sich anderweitig im Straßenverkehr zu bewegen. Das Merkmal „Gl“, gehörlos, berechtigt ebenfalls zu einer Reduzierung der Kfz-Steuer.
Das Fahrzeug muss auf den Inhaber des Schwerbehindertenausweises oder auf sein minderjähriges Kind zugelassen sein. Darüber hinaus verzichtet der Ausweisinhaber auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
Voraussetzung für die Befreiung von der Kfz-Steuer
Eine Befreiung von der Kfz-Steuer ist ebenfalls möglich. Die Schwerbehinderung macht ebenfalls mindestens 50 Prozent aus. Die Einstufung der Behinderung für die Befreiung von der Kfz-Steuer muss folgende Merkmale aufweisen:
- Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkmal aG im Ausweis)
- Blind (Merkmal Bl im Ausweis)
- Möglicherweise hilflos (Merkmal H im Ausweis)
Auch wenn Blindheit und Hilflosigkeit das Führen eines Fahrzeuges ausschließen, muss der Wagen auf den Schwerbehinderten zugelassen sein.
Zweckentfremdete Nutzung anzeigepflichtig
Liegt eine Steuerminderung oder Steuerbefreiung vor, darf das betreffende Fahrzeug nicht zweckentfremdet genutzt werden. Eine solche Nutzung liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht zu Zwecken der Haushaltsführung oder der Fortbewegung des Ausweisinhabers dient. Dies kann der Fall sein, wenn ein Elternteil das Fahrzeug dafür benutzt, um zu seinem Arbeitsplatz zu kommen. Eine Nutzung durch Dritte führt ebenfalls zu einer vollständigen Steuerpflicht.
Die zweckentfremdete Nutzung muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Diese setzt die Steuerbefreiung oder Minderung dann für diesen Zeitraum, mindestens einen Monat, aus.
Wie kann man die Steuervergünstigung bei Schwerbehinderung beantragen?
Die zuständige Stelle für die Erhebung und den Einzug der Kfz-Steuer ist das jeweilige Hauptzollamt. Der Antrag auf Steuervergünstigung oder Befreiung muss dort in schriftlicher Form erfolgen. Alternativ kann der Antragsteller auch andere Zollkontaktstellen aufsuchen, wenn das Hauptzollamt zu weit entfernt ist.
Dem Antrag sind die vorliegenden Bescheide beizufügen, welche den Grad der Schwerbehinderung und die Ursache dafür dokumentieren. Darüber hinaus muss die Zulassungsbescheinigung Teil I vorliegen, da der Wegfall oder die Minderung der Besteuerung dort eingetragen wird. Ist der Antragsteller nicht selbst in der Lage, bei der Behörde vorstellig zu werden, kann er einen Bevollmächtigten mit der Antragstellung beauftragen.
Ein Hinweis zur Autoversicherung
In der Kfz-Versicherung sind schwerbehinderte und nicht behinderte Fahrer in Bezug auf die Prämie gleichgestellt. Ein Beitragsnachlass aufgrund GdB gibt es nicht mehr. Allerdings sollten schwerbehinderte Fahrzeughalter darauf achten, dass eventuelle Umbauten am Auto der Versicherung mitgeteilt werden. Diese erhöhen in der Regel den Wert des Fahrzeuges. Der kostenfreie Einschluss von Sonderausstattungen variiert in der Höhe von Gesellschaft zu Gesellschaft.
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